Jura für Fortgeschrittene
Die Gegenstimme bringt Auszüge aus dem Strafgesetzbuch einer Republik mit klangvollem Namens, in der ein durchaus wohltönendes Idiom gesprochen wird bzw. wurde, wenn auch durchsetzt mit schrecklich röchelnden Grunzern.
Art. 83 - In den folgenden Fällen ist die hadd-Strafe die Steinigung.
a) Der unerlaubte Geschlechtsverkehr eines Mannes, der muhsin ist, d.h. eines Mannes, der eine ständige Gattin hat, ihr beigewohnt hat und ihr zu jeder Zeit, die er möchte, beiwohnen kann, zieht die Steinigung nach sich;
b) der unerlaubte Geschlechtsverkehr einer Frau, die muhsina ist, d.h. einer Frau, die einen ständigen Ehemann hat, der mit ihr die Ehe, während sie geistig gesund war, vollzogen hat und die die Möglichkeit hat, mit ihrem Mann Geschlechtsverkehr zu haben, zieht die Steinigung nach sich, wenn sie unerlaubten Geschlechtsverkehr mit einem mündigen Mann hatte;
Art. 101 - Der religiöse Richter soll die Bevölkerung vom Zeitpunkt der Vollstreckung einer hadd-Strafe unterrichten; bei der Vollstreckung der hadd-Strafe muß eine Anzahl von Gläubigen anwesend sein, die nicht weniger als drei betragen darf.
Art. 102 - Bei der Steinigung wird der Mann bis unter den Gürtel und die Frau bis unter die Brust in eine Grube eingegraben. Dann wird die Steinigung vollstreckt.
Art. 103 - Flieht der zur Steinigung Verurteilte aus der Grube, in die er gesteckt worden ist, so wird er, falls der unerlaubte Geschlechtsverkehr durch Zeugen bewiesen wurde, zur Vollstreckung zurückgebracht. Wurde dieser jedoch durch ein Geständnis bewiesen, so wird er nicht zurückgeholt.
Art. 104 - Die Steine dürfen bei einer Steinigung nicht so groß sein, daß die Person getötet wird, wenn sie von einem oder zwei davon getroffen wird und auch nicht so klein, daß man sie nicht mehr als Stein ansehen kann.
Art. 201 - Die hadd-Strafe [für Diebstahl] ist, wie im folgenden erläutert:
a) beim erstenmal Abschneiden von vier Fingern der rechten Hand des Diebes von ihrem Ansatz an, so daß ihm sechs Finger und die Handfläche verbleiben;
b) beim zweitenmal Abschneiden des linken Fußes des Diebes und zwar von unten her am Fußrist, so daß der halbe Fuß und ein Teil des Fußballens übrig bleiben;
c) beim drittenmal lebenslange Gefängnisstrafe;
d) beim viertenmal, wenn der Dieb auch im Gefängnis noch stiehlt, die Todesstrafe.
Art. 190 - Die hadd-Strafe für den Kampf gegen Gott und das Verderbenstiften auf Erden ist eine der vier folgenden:
1. Tötung;
2. Kreuzigung;
3. Abschneiden zuerst der rechten Hand und dann des linken Fußes;
4. Verbannung.Art. 195 - Die Kreuzigung des Kämpfers gegen Gott und Verderbenstifters auf Erden wird folgendermaßen ausgeführt:
a) die Art des Anbindens darf nicht um Tode führen;
b) der Täter bleibt nicht länger als drei Tage am Kreuz hängen. Stirbt er während der drei Tage, kann man ihn abnehmen;
c) lebt der Täter nach den drei Tagen noch, so darf man ihn nicht töten.Art. 196 - Das Abschneiden der rechten Hand und des linken Fußes des Kämpfers gegen Gott geschieht in der gleichen Weise wie bei der hadd-Strafe für Diebstahl.
Nun die Frage an fortgeschrittene Juristen: Was glauben Sie, welches Land hier gemeint ist?
a) Irland
b) Schweden
c) Ungarn
d) Keines von diesen, sondern ein Staat, der aus pc Gründen besser nicht genannt wird, weil “hochrangige Geistliche” dieses Landes gerade mit dem Vatikan eine “theologische Revolution” vorbereiten.
Quellenangabe: Sammlung außerdeutscher Strafgesetzbücher in deutscher Übersetzung 106: Strafgesetze der Islamischen Republik Iran, 1996, übersetzt von Silvia Tellenbach,
Walter de Gruyter & Co, ISBN 3-11-014884-6, Auszüge hier.
Autor: Yaab | Abgelegt unter Islamkunde
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