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09. November 2009

BGH: Homöopathische Bezahlung ist rechtens

Bei Sheng Fui:

Dem Verfahren Az. III ZRI 52/11 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in München als niedergelassener Homöopath tätiger Facharzt klagte auf Zahlung seines privatärztlichen Honorars in voller Höhe. Auf Klägerseite wurde dies damit begründet, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ  erfülle, nicht gegen materielles Gebührenrecht verstoße und frei von Fehlern sei. Die Zahlung des ärztlichen Honorars sei damit binnen des in der Rechnung genannten Zeitraums und ohne Abzüge fällig gewesen. Der Beklagte hätte jedoch statt der liquidierten € 2.801,- lediglich einen Betrag von € 0,28 überwiesen.

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Bisher gibt es einen Kommentar zu “BGH: Homöopathische Bezahlung ist rechtens”

  1. 1 Onkel Peter (Montag, 09. November 2009; 20:40): 

    Der Beklagte hätte jedoch statt der liquidierten € 2.801,- lediglich einen Betrag von € 0,28 überwiesen

    Eine homöopathische Dosis des Rechnungsbetrages, sozusagen.

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