BGH: Homöopathische Bezahlung ist rechtens
Dem Verfahren Az. III ZRI 52/11 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in München als niedergelassener Homöopath tätiger Facharzt klagte auf Zahlung seines privatärztlichen Honorars in voller Höhe. Auf Klägerseite wurde dies damit begründet, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfülle, nicht gegen materielles Gebührenrecht verstoße und frei von Fehlern sei. Die Zahlung des ärztlichen Honorars sei damit binnen des in der Rechnung genannten Zeitraums und ohne Abzüge fällig gewesen. Der Beklagte hätte jedoch statt der liquidierten € 2.801,- lediglich einen Betrag von € 0,28 überwiesen.
Dieser Beitrag wurde von Gegenstimme am Montag, 09. November 2009 um 11:34 Uhr veröffentlicht und unter Humor, Satire abgelegt. | Sie können ihn per E-Mail versenden und ausdrucken. | Schreiben Sie einen Kommentar oder richten Sie einen Trackback auf Ihrer Website ein.












Der Beklagte hätte jedoch statt der liquidierten € 2.801,- lediglich einen Betrag von € 0,28 überwiesen
Eine homöopathische Dosis des Rechnungsbetrages, sozusagen.